Dr. Marco Buschmann

75 Jahre Grundgesetz – Schutz des Individuums zum Wohle des einzelnen Menschen und der Allgemeinheit

Das Grundgesetz ist am 23. Mai vor 75 Jahren in Kraft getreten. Wir begehen ein glückliches Jubiläum. Das ursprüngliche Provisorium begründete den freiheitlichsten, demokratischsten und wohlhabendsten Staat, den es je auf deutschem Boden gab. Die übergroße Mehrheit in unserem Land steht bis heute fest hinter dem Grundgesetz und seinen Werten.

Die normative Kraft des Faktischen vermittelt einer so gelungenen Kontinuität über ein Dreivierteljahrhundert die Anmutung des Selbstverständlichen und vielleicht sogar Unzerstörbaren. Doch es wäre naiv, nicht die multiplen Herausforderungen für die Stabilität der Ordnung des Grundgesetzes zu erkennen. Denn die Geschichte ist längst in unseren Alltag zurückgekehrt: Die politische Resilienz gegen autoritäre Versuchungen nimmt weltweit ab. Die Wettbewerbsfähigkeit im Bestreben um den eigenen Wohlstand hat seit Jahren gelitten. Die Corona-Krise hat belegt, wie sehr und wie schnell sich Freiheitsräume auch in liberalen Demokratien verengen können. Europa ist von der Phase der „Pax Americana“ in die Phase des „Bellum Russicum“ übergetreten.

Gleichwohl ist es nicht naiv, sich diesen Herausforderungen mit einer Portion Optimismus zu stellen. Denn der Staat des Grundgesetzes kann inzwischen auf eine ganze Reihe von Krisen und Bewährungsproben zurückblicken, die er erfolgreich bestanden hat und von denen keine die Ordnung des Grundgesetzes als solche ernsthaft zu bedrohen vermochten. Daher gibt es gute Gründe, sich auf seine Stärken zu besinnen, um die eigene Resilienz im Angesicht der großen Aufgaben zu verbessern. Eine dieser zentralen Stärken ist der umfassende rechtliche Schutz des individuellen Menschen durch die Verfassung selbst.

Der Verfassungsstaat der Bundesrepublik Deutschland bildet die vollständige Antithese zum nationalsozialistischen Unrechtsregime: Dem Willkürstaat setzt das Grundgesetz den Rechtsstaat entgegen, dem gleichgeschalteten Zentralstaat den föderalen Bundesstaat, dem Führerstaat das Demokratieprinzip, dem Rassenwahn die Menschenwürde. Diese Gegenreaktion des Grundgesetzes auf die geschichtliche Erfahrung des totalitären Nazi-Staates schlägt sich vielfach in seinem Text nieder. Und dies nicht nur auf der Ebene des Staatsorganisationsrechts. Auch die Grundrechte lassen sich als rechtliche Abwehreinrichtung gegen jede Form von Totalitarismus und alle autoritären Versuchungen verstehen. Dem ideologisch homogen konstruierten Kollektiv rassenangehöriger Volksgenossen im Nationalsozialismus setzen die Grundrechte ein Volk freier Bürgerinnen und Bürger entgegen, deren Vielfalt und Unterschiedlichkeit anerkannt und geschützt ist.

Allerdings genügt die bloße Existenz von Grundrechten in einer Verfassung nicht als effektive Abwehreinrichtung gegen den Totalitarismus. Davon legt der zweite Hauptteil der Weimarer Verfassung Zeugnis ab, der die Grundrechte der Deutschen enthielt. Fast jede Norm des Grundgesetzes, die als Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht gilt, findet hier eine Vorläuferformulierung. Doch ein effektives Bollwerk gegen die Nazis wurde daraus nicht. Denn um ein solches Bollwerk zu sein, muss man sich auf das Grundrecht mit rechtlich zwingender Wirkung berufen können, muss klar sein, wer durch das formulierte Grundrecht rechtlich gebunden wird und was die Rechtsfolge seiner Verletzung ist. Genau das war in der Weimarer Verfassung nicht mit der nötigen Konsequenz und Eindeutigkeit beantwortet. Der Status der dort festgehaltenen Grundrechte blieb – wie in vielen anderen Verfassungsordnungen der damaligen Zeit – in einem Maße unklar, dass viele urteilten, es habe sich bei ihnen lediglich um Programmsätze gehandelt.

Bei den Grundrechten des Grundgesetzes handelt es sich dagegen ohne jeden Zweifel um subjektive Abwehrrechte der Bürger gegen jedwede Staatsgewalt. Das bedeutet, dass die Grundrechtsträger selbst eine unmittelbare Rechtsposition aus der Verfassung erhalten. Diese Rechtsposition ist vor Gerichten einklagbar. Dieses Konzept war ein gewaltiger juristischer Innovationssprung. Art. 1 Abs. 3 GG ordnet unmissverständlich an, dass die Grundrechte „unmittelbar geltendes Recht“ seien und also keiner weiteren Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedürfen. Weiterhin folgt daraus, dass alle staatliche Gewalt, den Gesetzgeber ausdrücklich eingeschlossen, an sie gebunden sei.

Damit bewirken die Grundrechte des Grundgesetzes etwas ganz Außerordentliches. Schon auf der Ebene der Verfassung tritt neben die Appellfunktion der Grundrechte zugunsten individueller Freiheit die konkrete rechtliche Stärkung ihres eigentlichen Trägers, nämlich des individuellen Menschen. Verfassungsrechtlich wandelt er sich vom passiven Schutzobjekt objektiver Institutionen zum aktiven Verteidiger seiner eigenen Freiheitssphäre. Den Bürgerinnen und Bürgern war nun von Verfassung wegen unmissverständlich Grundrechtsselbstverteidigung möglich.

Diese individualrechtliche Selbstverteidigung hat auch einen objektiven Nutzen für die Verfassungsordnung bei der Abwehr autoritärer Versuchungen durch grundrechtswidrige Gesetze. Zwar ist vor allem dem Gesetzgeber als erstem Verfassungsinterpreten die Aufgabe des objektiven Schutzes der Grundrechte zugewiesen. Aber die Geschichte zeigt: Der grundrechtliche Minderheitenschutz kann der blinde Fleck mehrheitsorientierter Willensbildungsprozesse sein. Im Extremfall droht die „Tyrannei der Mehrheit“ (Alexis de Tocqueville) gegen die Minderheit.

Subjektivrechtlicher Schutz durch Grundrechte vermittelt hiergegen nicht nur den Angehörigen der übergriffig behandelten Minderheit effektiven Schutz. Er bietet auch den Parlamentariern eine gute Option: Sie sind nicht gezwungen, eine bestimmte Maßnahme mehrheitswidrig als politisch falsch zu deklarieren, können aber gleichwohl dagegen votieren, weil sie der Öffentlichkeit mitteilen können, ansonsten mit erfolgreichen Verfassungsbeschwerden zu rechnen. So ist weniger „Heldenmut“ erforderlich, um einem populären, aber grundrechtswidrigen Gesetzesentwurf eine Absage erteilen zu können.

Das mögen einige vielleicht – zu Unrecht – als charakterschwaches Verstecken hinter dem Bundesverfassungsgericht bezeichnen. In Wahrheit zeigt sich hier die Weisheit eines institutionellen Arrangements, das um alle menschlichen Stärken und Schwächen weiß und eben die menschlichen Schwächen auszugleichen versucht. Denn Abgeordnete sind eben auch nur Menschen und Menschen können nicht ständig Helden sein. Diejenigen wiederum, die an der Spitze von Mehrheitskonstellationen stehen, Regierungsmitglieder und Mitglieder von Fraktionsvorständen, werden eine Niederlage vor dem Bundesverfassungsgericht wegen des damit einhergehenden Reputationsschadens regelmäßig scheuen. Auch diese objektive Anreizwirkung subjektiver Abwehrrechte ist nützlich. Schon die Möglichkeit der Grundrechtsselbstverteidigung entfaltet bereits im Gesetzgebungsprozess präventive Wirkung zum Schutz der Grundrechte.

Es gibt noch einen weiteren Nutzen subjektiver Abwehrrechte für die Allgemeinheit. Regierungen, die Gesetzentwürfe konzeptionell vorbereiten, und Parlamentsmehrheiten, die sie beraten und beschließen, treffen zentrale Entscheidungen, die sich dezentral auswirken. Zum einen ist das Wissen um die Vielfalt der Lebenssituationen, in denen Gesetzgebung in einer modernen, individualisierten und internationalisierten Gesellschaft Bedeutung erlangt, in der „Gesellschaft verstreut“ (Friedrich August von Hayek) und kann nicht beliebig kompiliert und einem wohlwollenden Gesetzgeber zentral zur Verfügung gestellt werden. Zum anderen lassen sich die widersprüchlichen Auffassungen vom richtigen und guten Leben in einer vielfältigen und offenen Gesellschaft nicht mit dem Anspruch rationaler Konsistenz in einem Bericht zusammenfassen, der den Anspruch erheben könnte, einen Tag später noch Gültigkeit zu besitzen. Moden kommen und gehen. Populäre Ansichten zu einem gelungenen Leben, Erfolg oder gesundem Essen verändern sich. Präferenzstabilität ist Illusion. Der kluge Gesetzgeber steht Sokrates näher, der weiß, dass er nichts weiß, als Platos Idee quasi omnikompetenter Philosophenkönige. Alle Gesetzgebung kennt blinde Flecken und bewirkt nicht-intendierte Effekte. Sollten sich nun nicht-intendierte Effekte eines Gesetzes so auswirken, dass sie in der konkreten Lebenssituation eines individuellen Menschen die Schwelle zur Grundrechtsverletzung überschreiten, steht mit der Berufung auf Grundrechte als subjektive Abwehrrechte gegen den Staat ein dezentrales Korrektur- und Qualitätssicherungsinstrument in der Rechtsordnung zur Verfügung.

Die Natur der Grundrechte als subjektive Abwehrrechte gegen den Staat erfordert entsprechende prozessrechtliche Instrumente und Befugnisse der Gerichte. Auch hier bedeutet die Errichtung des Bundesverfassungsgerichts und die Einführung einer Verfassungsbeschwerde rechtsgeschichtlich einen Innovationssprung.

Die Geschichte prozessrechtlicher Instrumente zum Schutze individueller Freiheit vor dem Zugriff des Staates ist lang. Doch sucht man in den anderen großen Nationalstaaten Europas im 19. Jahrhundert und in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts vergebens ein Gericht, das individuelle Rechte des einzelnen Menschen zum rechtlichen Maßstab für Parlamentsgesetze macht und diese mit Wirkung für die gesamte Rechtsgemeinschaft verwerfen darf.

In Deutschland änderte sich dies radikal: „Jedermann“ kann mit der Behauptung, dass seine Grundrechte von der öffentlichen Gewalt verletzt worden seien, das höchste deutsche Gericht anrufen. Seine Befugnis reicht dabei so weit, selbst ein formal wirksam zu Stande gekommenes Parlamentsgesetz wegen Verletzung von Grundrechten für nichtig zu erklären, es also mit Wirkung für alle aus der juristischen Welt zu schaffen.

Das Zusammenspiel von Grundrechten als subjektive Abwehrrechte gegen den Staat und dem Verfassungsorgan Bundesverfassungsgericht als prozessualer Anlaufpunkt zur Durchsetzung dieser Grundrechte ist ein Erfolgsmodell zur Sicherung einer liberalen Demokratie und offenen Gesellschaft. Viele Rechtsordnungen haben sich diese effektive Schutzarchitektur zum Vorbild genommen. Gleichwohl müssen wir uns die Wachsamkeit dafür erhalten, wie und durch was sie gefährdet werden kann.

Bedroht ist dieser Mechanismus der Grundrechtsselbstverteidigung in unserer Zeit auch durch gedankliche Gefahren. Die Grundrechte des Grundgesetzes sind subjektive Abwehrrechte des Staates. Aber darin allein erschöpft sich ihre Bedeutung nicht. Es gibt objektive Grundrechtsfunktionen, die den Staat mitunter verpflichten können, aktiv tätig zu werden und dabei auch in Grundrechte einzugreifen. Aus subjektiven Abwehrrechten werden objektive Eingriffsbefugnisse. Maßlos angewandt droht hier die Entsubjektivierung der Grundrechte.

Das geht dann so weit, dass manche argumentieren: Wem es etwa an Disziplin oder Bildung fehle oder wer sich aus sonst welchen Gründen angeblich unvernünftig verhalte, der sei von seinem wahren Willen abgehalten, somit unfrei, müsse durch den Staat befreit werden – und das notfalls mit Zwang. Einer solchen Argumentation hat das Bundesverfassungsgericht bislang einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht betont, dass es das Recht jedes einzelnen Menschen sei, „von der Freiheit einen Gebrauch zu machen, der in den Augen Dritter den wohlverstandenen Interessen des Grundrechtsträgers zuwider läuft“ (BVerfGE 142, 313, Rz. 74). Paternalismus kann sich nicht auf das Grundgesetz berufen.

Auch vor anderen Arten der Verkürzung müssen sich politischer Diskurs und Gesetzgebung hüten – ganz sicher etwa vor dem Slogan „Folgt der Wissenschaft!“ Ja, verantwortungsvolle Politik ist auf wissenschaftliche Beratung angewiesen. Aber Wissenschaft im Singular ist bereits eine Groteske. Denn der moderne Wissenschaftsbetrieb ist hochgradig arbeitsteilig und spezialisiert aufgestellt. In der Corona-Pandemie etwa gingen die Ratschläge von Wissenschaftlern so unterschiedlicher Disziplinen wie Virologen, Pädiatern oder Juristen durchaus auseinander. Innerhalb der Disziplinen gab es ebenfalls lebhafte Debatten. Auch zur Frage der richtigen Klimapolitik wird man von Klimaforschern und Volkswirten ganz unterschiedliche Aussagen dazu bekommen, was politisch zu tun sein könnte. Wie sollte es auch anders sein?

Aus den vielfältigen wissenschaftlichen Beschreibungen des Seins ein für alle geltendes Sollen abzuleiten, ist immer ein politischer Abwägungsprozess. Jedes wissenschaftliche Diskussionsergebnis kann immer nur Ratschlag sein, der sich einer demokratischen Debatte stellen muss und sie nicht ersetzen kann. Maßstab auch hierfür müssen die Grundrechte des Individuums bleiben – Rechte, die das Grundgesetz mit seiner Architektur der Grundrechtsselbstverteidigung nun seit 75 Jahren erfolgreich und zum Wohle unseres Landes schützt. Mit dieser Architektur werden auch die nächsten 75 Jahre erfolgreich gelingen!